Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
33.
Fuhrleistungen

33.1

Beim Staatsministerium der Justiz, bei Einrichtungen der Justiz und bei justiznahen Einrichtungen sind Entgelte für Fuhrleistungen nach Nr. 25 AVO mit einem Abschlag von 30 % anzusetzen.

33.2

Fuhrleistungen für Justizvollzugsbedienstete innerhalb des in § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb GüKG bestimmten Umkreises um den Mittelpunkt des Orts der Einrichtung des Justizvollzugs sind mit einem Abschlag von 20 % in Rechnung zu stellen.