Inhalt
1Arbeiten an Bauten im Sinn dieser Vorschrift sind alle Arbeiten, die der Herstellung, der Erweiterung, dem Umbau, der Instandhaltung oder der Instandsetzung eines Bauwerks dienen und außerhalb der Vollzugsanstalt ausgeführt werden. 2Das gleiche gilt für Malerarbeiten und gärtnerische Arbeiten, wenn sie mit der Herstellung eines Bauwerks zusammenhängen.