Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
2.
Zulässigkeit des Bezugs von Leistungen

2.1

Der Bezug von Leistungen der Eigenbetriebe (Nr. 3.1.1 AVO) und der Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für sonstige Auftraggeber (Nr. 3.1.3 AVO) zu ermäßigten Preisen ist nur durch dazu Berechtigte (Nr. 3) zulässig.

2.2

Erzeugnisse der Unternehmerbetriebe (Nr. 3.1.2 AVO) dürfen

2.2.1

von Justizvollzugsbediensteten nur mit Einwilligung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin,

2.2.2

von Gefangenen, Sicherungsverwahrten und deren Angehörigen nicht
bezogen werden.