Inhalt
27.1
Bei Leistungen der Eigenbetriebe für Gefangene und Sicherungsverwahrte sind Preise entsprechend Nr. 18.1 Sätze 1 und 3 sowie Nr. 18.4 anzusetzen.
27.2
Bei Bezug von Leistungen durch Angehörige von Gefangenen und Sicherungsverwahrten sind Preise für Dritte zu berechnen.