Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
27.
Preisbildung

27.1

Bei Leistungen der Eigenbetriebe für Gefangene und Sicherungsverwahrte sind Preise entsprechend Nr. 18.1 Sätze 1 und 3 sowie Nr. 18.4 anzusetzen.

27.2

Bei Bezug von Leistungen durch Angehörige von Gefangenen und Sicherungsverwahrten sind Preise für Dritte zu berechnen.