Inhalt
26.1
Leistungen der Eigenbetriebe und der Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für Gefangene, Sicherungsverwahrte und deren Angehörige sind grundsätzlich nicht zulässig.
26.2
Ausnahmsweise können zugelassen werden
26.2.1
im Rahmen der Fürsorge für Gefangene und Sicherungsverwahrte sowie der Entlassenenfürsorge das Ausbessern und das Waschen der eigenen Kleidung sowie das Ausbessern des eigenen Schuhwerks der Gefangenen und Sicherungsverwahrten und in besonderen Fällen das Anfertigen neuer Kleidungsstücke und neuen Schuhwerks,
26.2.2
sonstige Geschäfte, soweit sie einen geringen Umfang haben.
26.3
Über die Zulassung von Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.