Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
16.
Zugelassene Leistungen

16.1

Für Justizvollzugsbedienstete dürfen grundsätzlich alle Leistungen ausgeführt werden, die für andere Auftraggeber übernommen werden.

16.2

Nicht zugelassen sind

16.2.1

Arbeiten im Privathaushalt, die üblicherweise von Haushaltsangehörigen oder Hausgehilfen verrichtet werden,

16.2.2

die Besorgung der Viehhaltung,

16.2.3

Arbeiten, die mit erhöhter Unfallgefahr verbunden sind.