Inhalt
16.
Zugelassene Leistungen
16.1
Für Justizvollzugsbedienstete dürfen grundsätzlich alle Leistungen ausgeführt werden, die für andere Auftraggeber übernommen werden.
16.2
Nicht zugelassen sind
16.2.1
Arbeiten im Privathaushalt, die üblicherweise von Haushaltsangehörigen oder Hausgehilfen verrichtet werden,
16.2.2
die Besorgung der Viehhaltung,
16.2.3
Arbeiten, die mit erhöhter Unfallgefahr verbunden sind.