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BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
65.
Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage

65.1

1Bei Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens ein Antrag des oder der früheren Gefangenen oder Sicherungsverwahrten in Verbindung mit den früheren Vollstreckungsunterlagen. 2Im IT-Fachverfahren erfolgt die Erfassung mit einem Hinweis auf die Aufnahme auf freiwilliger Grundlage.

65.2

Die aufgenommenen Personen können ihre Entlassung nicht zur Unzeit verlangen.

65.3

Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Eigenart und Zweck des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt auf freiwilliger Grundlage entgegenstehen.