Inhalt
4.
1Wenn besondere Vorkommnisse oder Phänomene ein rasches, abgestimmtes Handeln erfordern, sollen einzelfallbezogene Fallkonferenzen durchgeführt oder phänomenbezogene Arbeitsgruppen eingerichtet werden.
2Für die Einberufung von Arbeitsgruppen oder Fallkonferenzen ist Nr. 3.1 entsprechend anzuwenden. 3Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen und Fallkonferenzen richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls.