Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

1.  

1Kinder- und Jugenddelinquenz ist ein gesamtgesellschaftliches Phänomen und Problem. 2Prävention und Bekämpfung der Kinder- und Jugenddelinquenz sind gemeinsame Aufgabe aller gesellschaftlichen Kräfte und ihrer Institutionen.
3Öffentliche Stellen wie Jugendamt, Schule, Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugend- und Familiengericht sind kraft gesetzlichen Auftrags gehalten, sich der Herausforderung der Kinder- und Jugenddelinquenz generell und im Einzelfall anzunehmen. 4Erfahrungen aus der Praxis und Erkenntnisse aus der Wissenschaft zeigen, dass der Prävention ein großes Augenmerk geschenkt werden muss. 5Prävention bedeutet zum einen zu verhüten, dass junge Menschen delinquent werden, zum anderen aber auch, geeignete Hilfestellung anzubieten, wenn ein junger Mensch mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, um ihn vor weiteren Verfehlungen zu bewahren.
6Notwendig ist vor allem eine enge und verbindliche Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen. 7Diese findet statt im Rahmen von regelmäßigen Arbeitskreisen, phänomenbezogenen Arbeitsgruppen und in einzelfallbezogenen Fallkonferenzen.