Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

2.  

1Eine regelmäßige Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen auf örtlicher Ebene fördert die gegenseitige Information und Koordination und erhöht die Kenntnis und Wirksamkeit einzelner Maßnahmen und Initiativen.
2Hierzu bietet sich nach den in der Praxis gemachten Erfahrungen insbesondere die Einrichtung eines selbständigen Arbeitskreises „Kinder- und Jugenddelinquenz“ an.
3Andere bestehende Vernetzungsstrukturen sowie Zuständigkeit und Verantwortung der beteiligten Stellen und Einrichtungen bleiben dabei unberührt.