Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

3.  

Es werden selbständige Arbeitskreise für Kinder- und Jugenddelinquenz eingerichtet.

3.1  

1Diese Arbeitskreise sollen durch die Verwaltung des Jugendamts initiiert und mit deren Unterstützung durchgeführt werden (vgl. § 81 SGB VIII). 2Die Initiative dazu kann aber auch von anderen Kooperationspartnern ausgehen. 3In geeigneten Fällen kann ein Arbeitskreis in Absprache mit den anderen Kooperationsteilnehmern von mehreren Jugendämtern gemeinsam eingerichtet werden.

3.2  

Um die angestrebte Kontinuität der Zusammenarbeit zu sichern, sollen die Arbeitskreise regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zusammentreten.

3.3  

1Inhaltlich soll die Tätigkeit der Arbeitskreise darauf gerichtet sein, Erkenntnisse und Erfahrungen zur Kinder- und Jugenddelinquenz im örtlichen Bereich auszutauschen und gemeinsam Handlungsstrategien zur Verhütung und Bekämpfung der Kinder- und Jugenddelinquenz zu entwickeln. 2Dies beinhaltet auch Maßnahmen der Nachsorge.
3Vorrangiges Ziel muss sein, die Einsicht und das gegenseitige Verständnis für die Arbeitsweise und die spezifischen Herausforderungen der verschiedenen Stellen und Einrichtungen, die mit Fragen der Kinder- und Jugenddelinquenz befasst sind, zu fördern. 4Deshalb soll auch sichergestellt sein, dass die Teilnehmenden der Arbeitskreise die Ergebnisse in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich weitervermitteln.

3.4  

1Der Teilnehmerkreis soll sich zusammensetzen aus Vertretungen der
Kinder- und Jugendhilfe,
Schularten vor Ort,
örtlich zuständigen Polizeidienststellen,
Staatsanwaltschaft,
Jugend- und Familiengerichte sowie
Bewährungshilfe.
2Nach regionalen Gegebenheiten oder bei besonderen Schwerpunkten können auch Vertretungen anderer Institutionen eingeladen werden. 3Hierbei ist insbesondere an Vertretungen der Kinder- und Jugendpsychiatrien zu denken.
4Die verschiedenen Gruppen bestimmen ihre Vertretungen in eigener Zuständigkeit sowie gegenseitiger Absprache.