Inhalt
§ 52
Berufsrechtliche Verfahren bei den Generalstaatsanwaltschaften
(1) Als berufsrechtliche Verfahren sind zu registrieren:
- 1.
-
unter dem Registerzeichen „EV“
anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte,
- 2.
-
unter dem Registerzeichen „StV“
berufsgerichtliche Verfahren gegen Steuerberater,
- 3.
-
unter dem Registerzeichen „WiV“
berufsgerichtliche Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
-
Aktenzeichen,
- 2.
-
Datum des Eingangs,
- 3.
-
Vor- und Familienname und Beruf sowie Anschrift des Betroffenen,
- 4.
-
Bezeichnung der Angelegenheit,
- 5.
-
Aktenzeichen des gerichtlichen Verfahrens,
- 6.
-
Datum und Art der Erledigung,
- 7.
-
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 8.
-
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.
Ergänzungsbestimmungen zu § 52
Als berufsrechtliche Verfahren sind auch folgende Verfahren zu registrieren:
- a)
-
unter dem Registerzeichen „DV“
Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte,
- b)
-
unter dem Registerzeichen „NV“
Disziplinarverfahren gegen Notare,
- c)
-
unter dem Registerzeichen „PatV“
berufsgerichtliche Verfahren gegen Patentanwälte,
- d)
-
unter dem Registerzeichen „EVY“
zweitinstanzliche Verfahren bei anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwälte.