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AktO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.01.2024
§ 52
Berufsrechtliche Verfahren bei den Generalstaatsanwaltschaften
(1) Als berufsrechtliche Verfahren sind zu registrieren:
1.
unter dem Registerzeichen „EV“
anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte,
2.
unter dem Registerzeichen „StV“
berufsgerichtliche Verfahren gegen Steuerberater,
3.
unter dem Registerzeichen „WiV“
berufsgerichtliche Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
1.
Aktenzeichen,
2.
Datum des Eingangs,
3.
Vor- und Familienname und Beruf sowie Anschrift des Betroffenen,
4.
Bezeichnung der Angelegenheit,
5.
Aktenzeichen des gerichtlichen Verfahrens,
6.
Datum und Art der Erledigung,
7.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
8.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.
Ergänzungsbestimmungen zu § 52
Als berufsrechtliche Verfahren sind auch folgende Verfahren zu registrieren:
a)
unter dem Registerzeichen „DV“
Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte,
b)
unter dem Registerzeichen „NV“
Disziplinarverfahren gegen Notare,
c)
unter dem Registerzeichen „PatV“
berufsgerichtliche Verfahren gegen Patentanwälte,
d)
unter dem Registerzeichen „EVY“
zweitinstanzliche Verfahren bei anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwälte.