Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
6.
Ablehnung des Schöffenamtes (§ 35 GVG)
Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen ablehnen:

6.1

Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages;

6.2

Personen, die
a)
in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
b)
in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder
c)
bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;

6.3

Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;

6.4

Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;

6.5

Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;

6.6

Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;

6.7

Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.