Inhalt
6.
Ablehnung des Schöffenamtes (§ 35 GVG)
Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen ablehnen:
6.1
Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages;
6.2
Personen, die
- a)
-
in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
- b)
-
in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder
- c)
-
bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
6.3
Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
6.4
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
6.5
Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
6.6
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
6.7
Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.