Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
4.
Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen (§ 33 GVG)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

4.1

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

4.2

Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

4.3

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.4

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

4.5

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind3;

4.6

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

3 [Amtl. Anm.:] Der Schöffe muss in der Lage sein, die Prozessabläufe akustisch und optisch wahrzunehmen und zu verstehen und sich unmittelbar – d. h. ohne Zuhilfenahme von Sprachmittlern – mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Gerichtssprache, die gemäß § 184 Satz 1 GVG deutsch ist, zu verständigen. Dies gilt sowohl für den Gang der Hauptverhandlung als auch die Beratung innerhalb des Kollegialgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2011, Gz. 2 StR 338/10).