Inhalt
    
    5.
               Weitere nicht zu berufende Personen (§ 34 GVG, § 44a DRiG) 
               
            Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
            
            5.1
            der Bundespräsident;
            
            5.2
            die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
            
            5.3
            Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
            
            5.4
            Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
            
            5.5
            gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG bestellt sind (Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV));
            
            5.6
            Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
            
            5.7
            Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die
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              gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
 
              
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              wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.
 
              
          
[Amtl. Anm.:] In Betracht kommen nur die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) genannten Bundesbeamten und gegebenenfalls diejenigen Bundesbeamten, für die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand durch besondere gesetzliche Vorschriften nach § 54 Abs. 2 BBG für zulässig erklärt wird, sowie diejenigen Beamten, für welche die jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gem. § 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen für zulässig erklärt wird.