Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
2.
Ehrenamt; Verpflichtung zur Übernahme

2.1

1Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. 2Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 GVG).

2.2

Nach der Bayerischen Verfassung sind alle Bewohner Bayerns zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet (Artikel 121 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).