Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
3.
Unfähigkeit zum Schöffenamt (§ 32 GVG)
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

3.1

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen1 oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

3.2

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann2.

1 [Amtl. Anm.:] Hierher gehören:
1.
Personen, die wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt sind (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)), sofern nicht das Gericht im Urteilsspruch gemäß Art. 89 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 645), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl I S. 1509), festgestellt hat, dass der Verlust der Amtsfähigkeit nicht eingetreten ist;
2.
Personen, denen das Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat (§ 45 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 des 1. StrRG in Verbindung mit § 35 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung);
3.
Personen, denen das Gericht vor dem 1. April 1970 die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt hat (Art. 90 Abs. 1 des 1. StrRG in Verbindung mit §§ 32, 34, 35 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung);
4.
Personen, die vor dem 1. April 1970 zu Zuchthausstrafe verurteilt worden sind (Art. 90 Abs. 2 des 1. StrRG in Verbindung mit § 31 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung).
Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, wird mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dauer des Verlustes beträgt im Falle der Nr. 1 fünf Jahre, im Falle der Nr. 2 nach näherer Bestimmung des Gerichts zwei bis fünf Jahre. Das gilt auch für den Verlust der Amtsfähigkeit aufgrund von Verurteilungen nach den Nrn. 3 und 4 (Art. 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des 1. StrRG), sofern nicht das Gericht gemäß § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung eine geringere Dauer des Verlustes bestimmt hat. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist. War eine Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.
Nach Ablauf der Verlustzeit oder nach einer Wiederverleihung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45b StGB, Art. 90 Abs. 3 des 1. StrRG) ist der Verurteilte auch wieder fähig, zum Schöffen gewählt zu werden.
2 [Amtl. Anm.:] Den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter können zur Folge haben
1.
alle Verbrechen, d. h. alle rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind,
2.
andere Straftaten, soweit das Gesetz die Möglichkeit der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besonders vorsieht, so in den §§ 92a, 101, 102 Abs. 2, §§ 109i, 129a Abs. 8, § 264 Abs. 7, § 358 StGB und in § 375 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).