Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
5.
Weitere nicht zu berufende Personen (§ 34 GVG, § 44a DRiG)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

5.1

der Bundespräsident;

5.2

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

5.3

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können4;

5.4

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.5

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG bestellt sind (Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV));

5.6

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

5.7

Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

4 [Amtl. Anm.:] In Betracht kommen nur die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) genannten Bundesbeamten und gegebenenfalls diejenigen Bundesbeamten, für die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand durch besondere gesetzliche Vorschriften nach § 54 Abs. 2 BBG für zulässig erklärt wird, sowie diejenigen Beamten, für welche die jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gem. § 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen für zulässig erklärt wird.