Inhalt
    
    4.
               Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen (§ 33 GVG) 
              Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
            
            4.1
            Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
            
            4.2
            Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
            
            4.3
            Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
            
            4.4
            Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
            
            4.5
            Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
            
            4.6
            Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
          
[Amtl. Anm.:] Der Schöffe muss in der Lage sein, die Prozessabläufe akustisch und optisch wahrzunehmen und zu verstehen und sich unmittelbar – d. h. ohne Zuhilfenahme von Sprachmittlern – mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Gerichtssprache, die gemäß § 184 Satz 1 GVG deutsch ist, zu verständigen. Dies gilt sowohl für den Gang der Hauptverhandlung als auch die Beratung innerhalb des Kollegialgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2011, Gz. 2 StR 338/10).