Inhalt

Text gilt ab: 06.07.2020

2. Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

2.1 

1Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen im Freien und in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, Garderoben-, Kassen-, und Sanitärbereiche. 2Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandregel untereinander nicht zu befolgen.

2.2 

1Während des Singens müssen Sängerinnen und Sänger einen erweiterten Mindestabstand von 2,0 Metern zu anderen Personen einhalten. 2Sängerinnen und Sänger stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren. 3Zudem ist darauf zu achten, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst in dieselbe Richtung singen.

2.3 

1Besucherinnen und Besucher haben in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden. 2Mitwirkende haben in geschlossenen Räumen, in denen sich Gäste aufhalten und der Sicherheitsabstand nicht gewährt werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 3Hiervon sind ausgenommen:
Mitwirkende, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt,
Mitwirkende, die für die künstlerische Darbietung einen festen Platz eingenommen haben und dabei den erforderlichen Mindestabstand einhalten (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Fällen nur für Auf- und Abtritt),
Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

2.4 

Als zusätzliche Schutzmaßnahme können Spuckschutzvorrichtungen oder Trennwände, v. a. in Servicebereichen, angebracht werden.

2.5 Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen:

1Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind Personen (Mitwirkende sowie Besucherinnen und Besucher) ausgeschlossen, die
in den letzten 14 Tagen wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten oder
Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können, wie Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen.
2Sollten Personen während der Veranstaltung Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung zu verlassen. 3Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen und Besucher sowie Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs sind die Betriebsleitung des Veranstaltungsorts und die Chorverantwortlichen zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt melden. 4Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Betriebsleitung des Veranstaltungsorts und den Chorverantwortlichen die weiteren Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung und den Chorverantwortlichen umzusetzen sind.

2.6 Aufnahme von Kontaktdaten mit Angaben zum Anwesenheitszeitraum:

1Um eine Kontaktpersonenermittlung im Fall eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Besucherinnen und Besuchern, Mitwirkenden und Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthalts zu führen. 2Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. 3Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 4Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. 5Mitwirkende, Besucherinnen und Besucher und Personal sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.