Inhalt

Text gilt ab: 06.07.2020

3. Umsetzung der Schutzmaßnahmen

3.1 Allgemeine Regelungen

3.1.1 

1Möglichkeit zur adäquaten Händehygiene: Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. 2Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. 3Jetstream-Geräte sind nicht erlaubt. 4Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht.

3.1.2 

1Laufwege zur Lenkung von Besucherinnen und Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). 2Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. 3Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. 4Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen. 5Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert.

3.1.3 Parkplatzkonzept:

1Sofern vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Parkplätze von Besucherinnen und Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. 2Es sollten Einweiserinnen und Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich. 3Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden. 4Falls ein Transport durch den Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung beachtet werden:
Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrerinnen und Fahrer sowie Fahrgäste
Ausreichende Lüftung sicherstellen
Einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebots

3.1.4 Lüftungskonzept:

1Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichtigen (Grundsatz: 10 Minuten Lüftung nach jeweils 20 Minuten Probe). 2Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Besucherinnen und Besuchern dienen, sind zu nutzen. 3Bei evtl. vorhandenen Lüftungsanlangen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z. B. durch Einbau bzw. häufigem Wechsel von Filtern. 4Bei Fensterlüftung erfolgt bevorzugt Querlüftung. 5Bei raumlufttechnischen Anlagen erfolgt der Betrieb mit möglichst großem Außenluftanteil. 6Es soll auf vermehrte Pausen zur Durchlüftung geachtet werden. 7Bevorzugt sollen große Räume (v. a. Probenräume) in Abhängigkeit der geplanten Aktivität, insbesondere bei vermehrter Aerosolbildung, genutzt werden. 8Es soll auf die Umsetzung entsprechender Konzepte bei Inbetriebnahme nach längerer Nichtnutzung geachtet werden, v. a. zur Legionellenprophylaxe (siehe Merkblatt des LGL unter https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/aufrechterhaltung_tw_hygiene_corona_lang.pdf).

3.1.5 Arbeitsschutzkonzept:

Beschäftigt der Chor Arbeitnehmer, sind folgende Regelungen des Arbeitsschutzes bezüglich der Arbeitnehmer zu beachten:
1Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 2Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 3Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS ist zu beachten (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
Die Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 /COVID-19 sind zu beachten (https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php).
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
1Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. 2Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. 3Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Regelfall nicht als PSA zu sehen.
Die Arbeitszeit- und Pausengestaltung soll dergestalt sein, dass versetzte Arbeits- und Pausenzeiten möglich sind.

3.1.6 Reinigungskonzept:

Die Reinigungsintervalle werden angepasst, z. B. durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen (insbesondere Türklinken, Halterungen, Griffstangen/Handläufe und Tischoberflächen) sowie Toiletten.
Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet.
Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.

3.2 Durchführung von Proben

3.2.1 

1Die Nutzung der Garderoben- und Aufenthaltsbereiche wird auf ein Mindestmaß beschränkt. 2Durch ein zeitlich versetztes Eintreffen vor den Proben werden Engstellen vermieden und Stoßzeiten entzerrt.

3.2.2 

Bei der Nutzung der Proben-, Übungs- und Trainingsräume muss sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Personenzahl (orientiert an der Einhaltung des Mindestabstands) nicht überschritten wird.

3.2.3 

Die Plätze werden für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer klar markiert.

3.2.4 

Die Probendauer ist zu begrenzen.

3.2.5 

Notenmaterial und Stifte werden stets nur von derselben Person genutzt.

3.2.6 

Kommen neben Sängerinnen und Sängern Instrumente zum Einsatz, sind insoweit ergänzend die Vorgaben aus dem Hygienekonzept kulturelle Veranstaltungen und Proben (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und Wissenschaft und Kunst vom 2. Juli 2020, BayMBl. Nr. 386) zu beachten.

3.3 Durchführung von Veranstaltungen

3.3.1 

1Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern sowie personalisiert (erfolgt keine Ticketausstellung, sind Listen mit Kontaktdaten zu führen, vgl. Nr. 2.6). 2Name und Kontaktdaten werden (bei Sitzplatzvergabe sitzplatzbezogen) für die Dauer von vier Wochen gespeichert. 3Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.

3.3.2 

Die maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

3.3.3 

Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Konzertkasse und im Kassenbereich zu vermeiden.

3.3.4 

Besucherinnen und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen nach Nr. 2.6 sowie bei einem wissentlichen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten in den letzten 14 Tagen ein Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen ist.

3.3.5 

Besucherinnen und Besucher sind über das Einhalten des Abstandgebots von mindestens 1,5 Metern und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.

3.3.6 

Besucherinnen und Besucher sind über die Regelungen zur Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen zu informieren.

3.3.7 

Besucherinnen und Besucher sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.

3.3.8 

1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die Schutzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich ihrer Umsetzung eingewiesen. 2Sie erhalten z. B. Informationen zum Infektionsgeschehen sowie zu SARS-CoV-2-kompatibler Symptomatik.

3.3.9 

Sofern gastronomische und/oder touristische Angebote im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs angeboten werden, wird auf die einschlägigen Hygienekonzepte verwiesen:
Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie“, sofern z. B. Bewirtungsservices angeboten werden,
Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“, sofern z. B. Übernachtungsservices angeboten werden.

3.3.10 

Ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept einschließlich eines Parkplatzkonzepts, sofern Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, sind von jedem Veranstalter auf Basis des vorliegenden Rahmenhygienekonzepts sowie auf Basis der Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen und ggf. unter Einbezug weiterer einschlägiger Konzepte (siehe Nr. 3.3.9) auszuarbeiten.