Inhalt

Text gilt ab: 06.07.2020

1. Organisatorisches

1.1 

Die Chorverantwortlichen erstellen ein betriebliches Schutzkonzept unter Berücksichtigung von Besuchern und Mitwirkenden (Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige) unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.

1.2 

Konzepte nach Nr. 1.1 müssen insbesondere regeln,
wie Kontaktmöglichkeiten reduziert werden und der Mindestabstand gewährleistet werden kann,
wie die Personenzahl in Relation zur Raumgröße begrenzt werden kann,
wie die geschlossenen Räumlichkeiten bestmöglich gelüftet werden können,
wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können,
wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen erfolgt,
wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann,
wie der Umgang mit Personen ist, die Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hinweisen und
wann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.

1.3 

1Die Chorverantwortlichen schulen Mitwirkende und berücksichtigen dabei deren spezielle Arbeits- und Aufgabenbereiche, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. 2Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult. 3Mitwirkende mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten bzw. teilnehmen.

1.4 

1Die Chorverantwortlichen kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an ihre Besucher und Mitglieder. 2Gegenüber Besuchern und Gästen, die diese Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.

1.5 

Die Chorverantwortlichen kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitwirkenden und Besucher und ergreifen bei Verstößen geeignete Maßnahmen.

1.6 

Bei gastronomischen Angeboten sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittelhygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen.