Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 5
Haushaltsgrundsätze, Ausstattungskosten
(1) 1Die Staatstheater sind unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. 2Dieser Grundsatz ist in allen Phasen einer Produktion zu beachten.
(2) 1Die Staatstheater ermitteln vierteljährlich auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eine Hochrechnung auf den voraussichtlichen Haushaltsabschluss und legen diese dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vor. 2Auf eine drohende Haushaltsüberschreitung ist unverzüglich und unter Nennung von Vorschlägen zu deren Vermeidung aufmerksam zu machen.
(3) 1Die Bühnen- und Kostümausstattungen sind so zu projektieren und zu fertigen, dass sich die Sach- und Personalkosten für Herstellung, Aufbau und Abbau im Repertoirebetrieb, Transport und Lagerung im geringstmöglichen Rahmen halten. 2Dabei sind frühzeitig Ablieferungstermine zu setzen und Höchstgrenzen für Sachwerte (Werkstattzeiten und Größe der Dekorationen) festzulegen. 3Durch kontinuierliche Überwachung der Termineinhaltung, des Arbeitsaufwandes und der Kostenentwicklung ist sicherzustellen, dass die Kapazitäten der Werkstätten und die Kostengrenzen nicht überschritten werden.