Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 3
Spielstätten und andere Einrichtungen der Staatstheater
(1) 1Die Staatstheater bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere folgender Spielstätten:
Nationaltheater (Staatsoper)
Residenztheater (Staatsschauspiel)
Gärtnerplatztheater(Staatstheater am Gärtnerplatz)
Marstall (Staatsschauspiel)
Cuvilliéstheater (in Abstimmung mit der Verwaltung der Staatlichen Schlösser, Gärten und Seen)
Prinzregententheater (soweit es die Belange der Theaterakademie gestatten)
2Den Staatstheatern stehen ferner die außerhalb dieser Gebäude liegenden Werkstätten, Magazine und Probenräume zur Verfügung.
(2) Die genannten Räumlichkeiten sind dem Zweck gewidmet, öffentliche Aufführungen durchzuführen und vorzubereiten.
(3) Das Hausrecht in den Theatern wird durch die jeweils zuständige Intendanz ausgeübt.