Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 4
Grundsätze für die Benutzung der Staatstheater
(1) 1Die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassenen allgemeinen Benutzungsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen der Staatstheater zu den Besucherinnen und Besuchern und die Modalitäten des Kartenverkaufs. 2Daneben gelten die Abonnementbedingungen der Staatstheater.
(2) 1Die Aufführungen der Staatstheater sollen möglichst vielen Interessenten zugänglich sein. 2Soweit dies im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und ohne unangemessene Beeinträchtigung des normalen Spielbetriebs möglich ist, sollen auch Gastspiele in anderen bayerischen Orten durchgeführt werden.
(3) Besucherorganisationen werden entsprechend ihren Bemühungen, auch wirtschaftlich weniger leistungsfähige Kreise für den Theaterbesuch zu gewinnen, Eintrittskarten zu vergünstigten Bedingungen zur Verfügung gestellt; dabei werden zeitgenössische Werke, an den Musiktheatern auch Ballettaufführungen, anteilsmäßig berücksichtigt.
(4) 1Die Staatstheater sind berechtigt, pro Spielzeit eine Wohltätigkeitsveranstaltung durchzuführen, sofern die Veranstaltung kostenneutral und ohne Beeinträchtigung des laufenden Spielbetriebs durchgeführt werden kann. 2Die Durchführung von Wohltätigkeitsveranstaltungen bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.