Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 1
Aufgaben der Staatstheater und des Zentralen Dienstes
(1) In Erfüllung des Art. 140 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung unterhält der Freistaat Bayern die Bayerischen Staatstheater (Bayerische Staatsoper, Bayerisches Staatsschauspiel, Staatstheater am Gärtnerplatz).
(2) Die Staatstheater kooperieren mit der Bayerischen Theaterakademie August Everding im Prinzregententheater (Theaterakademie).
(3) 1Der Zentrale Dienst der Bayerischen Staatstheater unterstützt die Staatstheater sowie die Theaterakademie in gemeinsamen Angelegenheiten administrativer und wirtschaftlicher Art. 2Hierzu zählen insbesondere Kartenverkauf, Zahlstelle, Belange der Arbeitssicherheit, arbeitsmedizinische Betreuung, IT-Systembetreuung, grundsätzliche Fragen der IT-Organisation und Innenrevision. 3Der Zentrale Dienst erfüllt diese Aufgaben in enger, gegenseitiger Abstimmung mit den Staatstheatern und der Theaterakademie.