Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 2
Organisationsstruktur
1Als staatliche Behörden unterstehen die Staatstheater und der Zentrale Dienst unmittelbar dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst; dieses ist Oberste Dienstbehörde im Sinne der jeweiligen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften. 2Für die Staatstheater und den Zentralen Dienst gelten die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften für Zentral- und Mittelbehörden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3Die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) findet Anwendung.