Inhalt

RegkuFöR
Text gilt ab: 01.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben mehr als 15 000 € betragen und der Antragsteller in der Lage ist, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erbringung der Eigenmittel gemäß Nr. 5.4.2 nachzuweisen.

4.1.2 

1Die geförderten Vorhaben sollen einen überregionalen Wirkbereich aufweisen. 2Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das geförderte Vorhaben einen rein örtlichen Wirkbereich hat.

4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Investitionsförderung gemäß Nr. 2 Buchst. a

4.2.1 

Wird eine Investitionsförderung beantragt, sind ein Betriebskonzept, eine Betriebskostenprognose und ein Nachweis zur künftigen Deckung der Betriebskosten vorzulegen.

4.2.2 

1Investitionen gemäß Nr. 2 Buchst. a sind zuwendungsfähig, wenn die Veranstaltungs- und Probenräume zu mindestens 80 % der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten historischen Heimatschauspielen dienen. 2Ausgaben für multifunktionale Veranstaltungssäle, Mehrzweckhallen, Stadthallen und Kulturzentren sind in der Regel nicht zuwendungsfähig.

4.2.3 

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen müssen mindestens 25 % der Kosten für einen vergleichbaren Neubau oder eine vergleichbare Neuausstattung (Schwellenwert) betragen. 2Die Ausgaben dürfen nicht durch mangelhaften Bau- oder Geräteunterhalt verursacht sein. 3Werden die Maßnahmen erstmals 25 Jahre nach Inbetriebnahme eines Gebäudes oder einer Anlage fällig, ist ohne besondere Prüfung davon auszugehen, dass sie nicht durch mangelhaften Bau- oder Geräteunterhalt veranlasst sind.

4.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Einzelförderung gemäß Nr. 2 Buchst. b

4.3.1 

Ein Vorhaben gilt als innovativ förderfähig, wenn es ein neuartiges, kreatives oder ein sonstiges qualitativ vom jeweiligen Standard losgelöstes Element aufweist.

4.3.2 

Bei wiederkehrenden Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen kann grundsätzlich nur eine Anschubfinanzierung für die erstmalige Durchführung oder eine Förderung von einmaligen Sonderveranstaltungen erfolgen.