Inhalt
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Unter den Voraussetzungen der Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 2.2.1 zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) kann die Zuwendung auch im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben, wenn sie für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Vorhabens im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
- a)
Personalausgaben;
- b)
Sachausgaben (einschließlich Ausgaben für Broschüren und Plakate zur Bewerbung des Vorhabens);
- c)
Baukosten einschließlich der Ausgaben für technische Einbauten in Spielstätten sowie Erwerbskosten gemäß der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FAZR);
- d)
Erstattung von Reisekosten von Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG);
- e)
allgemeine Organisationskosten (zum Beispiel für Telefon, Kopien, Büromaterial) in Höhe von bis zu 10 % der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind:
- a)
Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Bauunterhalt);
- b)
ohnehin anfallende laufende Ausgaben des Zuwendungsempfängers, Ausgaben für kommunale Regiearbeiten, pauschale Verrechnungen von laufenden Ausgaben für Beschäftigte oder eigene Räume des Zuwendungsempfängers;
- c)
Preisgelder, Ausgaben für Preise und Geschenke, Veranstaltungen für Sponsoren und Freundeskreise, Bewirtung und kommerzielle Publikationen, wissenschaftliche Vorträge und Symposien;
- d)
Ausgaben für die Herstellung von Medien, es sei denn, diese werden im Zusammenhang mit einem aus Mitteln des Förderprogrammes Regionalkultur geförderten Vorhaben erstellt;
- e)
beim Bau und der Ausstattung von Spielstätten die Aufwendungen für den Spielbetrieb, insbesondere Kostümausstattung, Requisiten und Kulissen, sowie für Vereinsarchive;
- f)
1Nicht kassenwirksame Aufwendungen, Rücklagen und Kosten. 2Davon abweichend können unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen mit einem Wert von 12,15 € pro Stunde als zuwendungsfähig anerkannt werden. 3Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann der Stundensatz angemessen, maximal auf bis zu 24,30 € erhöht werden. 4Die Höhe dieser fiktiven zuwendungsfähigen Ausgaben darf 25 % der übrigen, tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 5Unentgeltliche erbrachte Arbeitsleistungen, die als fiktive zuwendungsfähige Ausgaben geltend gemacht werden, sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Stundenlisten) zu dokumentieren.
5.4
Höhe der Förderung
5.4.1
1Die Förderung ist in der Höhe festzusetzen, wie sie zur Finanzierung des Vorhabens notwendig und angemessen ist. 2Der Fördersatz beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, die herausragende Bedeutung rechtfertigt aufgrund eines besonderen staatlichen Interesses im Einzelfall einen höheren Fördersatz.
5.4.2
1Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers nach Abzug von Zuwendungen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 2Sind unentgeltliche Arbeitsleistungen nach Nr. 5.3 Buchst. f Satz 2 als fiktive zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt worden, sind sie finanzierungsseitig in gleicher Höhe als Teil des Eigenanteils im Finanzierungsplan darzustellen; in solchen Fällen ist darauf zu achten, dass die Summe aus Zuwendung, vorhabenbezogenen Einnahmen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter nicht höher ist als die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne den fiktiven Ausgabenansatz.
5.5
Verbot der Mehrfachförderung
5.5.1
1Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben eine Förderung durch die Europäische Union, den Bund, den Freistaat Bayern oder ein anderes Land in Anspruch genommen werden kann. 2In den Zuwendungsbescheid nach Nr. 6.2.1 ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen. 3Der Schwellenwert nach Nr. 4.2.3 Satz 1 ist dann nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme durch ein Elementarschadensereignis veranlasst ist und die Zuwendung die Kosten betrifft, welche nicht durch Versicherungs- oder andere staatliche Leistungen im Elementarschadenfall (beispielsweise Katastrophenhilfen) abgedeckt werden. 4Solche Leistungen sind vorrangig gegenüber der Förderung nach dieser Richtlinie. 5Ist eine regional angemessene Absicherung von Elementarschäden nicht vorhanden, ist die Förderung von Sanierungsmaßnahmen aufgrund von Elementarschadensfällen grundsätzlich ausgeschlossen.
5.5.2
Eine Doppelförderung aus den Mitteln des Förderprogramms Regionalkultur und den Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bei besonders herausragenden Vorhaben zulässig, deren Finanzierung auf andere Weise nicht gesichert werden kann und deren Durchführung ansonsten gefährdet wäre.