Inhalt

RegkuFöR
Text gilt ab: 01.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2025

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Unter den Voraussetzungen der Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 2.2.1 zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) kann die Zuwendung auch im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben, wenn sie für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Vorhabens im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
a)
Personalausgaben;
b)
Sachausgaben (einschließlich Ausgaben für Broschüren und Plakate zur Bewerbung des Vorhabens);
c)
Baukosten einschließlich der Ausgaben für technische Einbauten in Spielstätten sowie Erwerbskosten gemäß der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FAZR);
d)
Erstattung von Reisekosten von Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG);
e)
allgemeine Organisationskosten (zum Beispiel für Telefon, Kopien, Büromaterial) in Höhe von bis zu 10 % der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben;
f)
Kostenersatz für eingebrachte Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger oder ihrer Mitglieder entsprechend den bekanntgemachten zuschussfähigen Höchstsätzen in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE). In besonderen Ausnahmefällen kann ein darüber hinausgehender Kostenersatz in angemessener Höhe zugrunde gelegt werden.

5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Bauunterhalt);
b)
ohnehin anfallende laufende Ausgaben des Zuwendungsempfängers, Ausgaben für kommunale Regiearbeiten, pauschale Verrechnungen von laufenden Ausgaben für Beschäftigte oder eigene Räume des Zuwendungsempfängers;
c)
Preisgelder, Ausgaben für Preise und Geschenke, Veranstaltungen für Sponsoren und Freundeskreise, Bewirtung und kommerzielle Publikationen, wissenschaftliche Vorträge und Symposien;
d)
Ausgaben für die Herstellung von Medien, es sei denn, diese werden im Zusammenhang mit einem aus Mitteln des Förderprogrammes Regionalkultur geförderten Vorhaben erstellt;
e)
beim Bau und der Ausstattung von Spielstätten die Aufwendungen für den Spielbetrieb, insbesondere Kostümausstattung und Schuhe, sowie für Vereinsarchive.

5.4 Höhe der Förderung

5.4.1 

1Die Förderung ist in der Höhe festzusetzen, wie sie zur Finanzierung des Vorhabens notwendig und angemessen ist. 2Der Fördersatz beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, die herausragende Bedeutung rechtfertigt aufgrund eines besonderen staatlichen Interesses im Einzelfall einen höheren Fördersatz.

5.4.2 

Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers nach Abzug von Zuwendungen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter müssen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.5 Verbot der Mehrfachförderung

5.5.1 

1Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben eine Förderung durch die Europäische Union, den Bund, den Freistaat Bayern oder ein anderes Land in Anspruch genommen werden kann. 2In den Zuwendungsbescheid nach Nr. 6.2.1 ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen. 3Der Schwellenwert nach Nr. 4.2.3 Satz 1 ist dann nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme durch ein Elementarschadensereignis veranlasst ist und die Zuwendung die Kosten betrifft, welche nicht durch Versicherungs- oder andere staatliche Leistungen im Elementarschadenfall (beispielsweise Katastrophenhilfen) abgedeckt werden. 4Solche Leistungen sind vorrangig gegenüber der Förderung nach dieser Richtlinie. 5Ist eine regional angemessene Absicherung von Elementarschäden nicht vorhanden, ist die Förderung von Sanierungsmaßnahmen aufgrund von Elementarschadensfällen grundsätzlich ausgeschlossen.

5.5.2 

Eine Doppelförderung aus den Mitteln des Förderprogramms Regionalkultur und den Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bei besonders herausragenden Vorhaben zulässig, deren Finanzierung auf andere Weise nicht gesichert werden kann und deren Durchführung ansonsten gefährdet wäre.