Inhalt

RegkuFöR
Text gilt ab: 01.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2025

6. Verfahren

6.1 Antragstellung

1Förderanträge sind bei der Bewilligungsbehörde über die digitale Antragsplattform unter https://www.stmfh.bayern.de/heimat/regionalkultur einzureichen. 2Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. 3Vor Antragstellung soll ein Beratungsgespräch durch die Bewilligungsbehörde erfolgen.

6.2 Bewilligung

6.2.1 

Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt (VV Nr. 4 zu Art. 44 BayHO).

6.2.2 

Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahre, längstens jedoch, solange eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist.

6.2.3 

1Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.

6.2.4 

Eine Weitergabe der Zuwendung ist unzulässig.

6.2.5 

Die Zuwendungsempfänger haben bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch das „Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ hinzuweisen.

6.3 Verwendungsnachweis

6.3.1 

1Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde endet sechs Monate nach Abschluss des geförderten Vorhabens. 2Bei Überschreiten der Frist kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden.

6.3.2 

Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren.

6.3.3 

1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.

6.3.4 

Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG.

6.3.5 

Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage von jährlichen Zwischennachweisen verlangen.