Inhalt
23.
Erhaltung von eingetragenen beweglichen Denkmälern
Das Erlaubnisverfahren für die in Art. 10 Abs. 1 DSchG aufgeführten Maßnahmen an beweglichen Denkmälern, die nach Art. 2 Abs. 2 DSchG in die Denkmalliste eingetragen sind, richtet sich nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSchG. Die Einschaltung des Heimatpflegers ist nur erforderlich, wenn sein Aufgabenbereich betroffen ist.