Inhalt

Text gilt ab: 26.10.1984

1.   Denkmalbegriff und Denkmalliste, Nähe von Baudenkmälern

1.1  

Denkmäler sind alle Sachen, die unter die Definition des Art. 1 DSchG fallen. Die Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen des Gesetzes hängt nur bei beweglichen Denkmälern von der Eintragung in die Denkmalliste ab (Art. 3 Abs. 1 DSchG), nicht dagegen bei Bau- und Bodendenkmälern. Die Denkmalliste dient im Bereich der Bau- und Bodendenkmäler vor allem der Erleichterung des Gesetzesvollzugs. Baudenkmäler im Sinn des DSchG sind auch die sogenannten Ensembles (vgl. Art. 1 Abs. 3 DSchG).
Um einen einheitlichen Gesetzesvollzug zu gewährleisten, sind die Behörden verpflichtet, sich an die Denkmalliste zu halten. Von der Liste darf in Bezug auf die Denkmaleigenschaft nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgewichen werden. Solange für einzelne Bereiche die Denkmalliste nicht vorliegt, ist bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft zunächst von den vom Landesamt erstellten Entwürfen der Liste auszugehen. Soweit Denkmäler in der Liste nicht enthalten sind und soweit bei Bodendenkmälern weder ein Listenentwurf noch ein ausreichendes Inventar vorliegt, holen in Zweifelsfällen die mit den Verfahren befassten Behörden – in dringenden Fällen fernmündlich – eine Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege darüber ein, ob beabsichtigt ist, das Objekt in die Liste einzutragen.
Die Denkmalliste steht jedermann zur Einsicht offen. Im Interesse aller Beteiligten wird die Denkmalliste laufend fortgeschrieben.
Die Bauaufsichtsbehörden und die unteren Denkmalschutzbehörden teilen dem Landesamt für Denkmalpflege Abbrüche oder sonstige Zerstörungen von Denkmälern mit.

1.2  

Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 DSchG schützt Baudenkmäler u. a. vor unkontrollierten Veränderungen. Damit sind nicht nur Eingriffe in die Substanz der Bauwerke angesprochen, sondern z.B. auch Wandverkleidungen, Dacheindeckungen, Türen, Fenster. Bei Veränderungen soll angestrebt werden, dass Baustoffe verwendet werden, die den bereits vorhandenen Materialien entsprechen oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar sind.

1.3  

Vor unkontrollierten Beeinträchtigungen durch Veränderungen in ihrer Umgebung sind Baudenkmäler durch Art. 6 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt. „Anlagen“ in der Nähe von Baudenkmälern sind nicht nur bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung, sondern auch Anlagen anderer Art, z.B. Straßen. Anlagen liegen dann „in der Nähe“ von Baudenkmälern, wenn ihre Errichtung, Änderung oder Beseitigung Auswirkungen auf Baudenkmäler oder auf das Erscheinungsbild von Baudenkmälern haben kann.