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Text gilt ab: 26.10.1984

20.   Planfeststellungsverfahren

Der Konzentrationswirkung der Planfeststellung, z.B. nach § 18b Abs. 1 FStrG, Art. 38 Abs. 1 BayStrWG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG, § 31 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 BayWG und Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG, § 21 Abs. 1 WaStrG, § 9 Abs. 1 LuftVG, entspricht im Planfeststellungsverfahren die umfassende Beteiligung aller betroffenen oder zuständigen Behörden. Im Planfeststellungsverfahren sind deshalb auch die denkmalschutzrechtlichen Belange zu würdigen. Die planende Behörde soll schon in einem frühen Verfahrensstadium mit dem Landesamt für Denkmalpflege Kontakt aufnehmen und es über die Planungen unterrichten.
Werden Bau- oder Bodendenkmalgrundstücke von dem Vorhaben betroffen, so hat die planende Behörde dem Landesamt für Denkmalpflege bei der Ausarbeitung von Plänen für das Planfeststellungsverfahren eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25000 (wenn vorhanden auch 1 : 5000) zu übersenden, aus der die Planung ersichtlich ist. Im Planfeststellungsverfahren holt die Planfeststellungsbehörde auch die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege ein, benachrichtigt es vom Erörterungstermin und übersendet ihm den Planfeststellungsbeschluss.
Bei Maßnahmen, die nicht planfeststellungspflichtig sind oder nur in geringem Umfang Grund und Boden beanspruchen – vor allem Hochbaumaßnahmen –, besteht die Unterrichtungspflicht im Sinn des Satzes 1 in Grabungsschutzgebieten (Art. 7 Abs. 2 DSchG) uneingeschränkt, sonst nur, wenn die planende Behörde weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich auf dem in Aussicht genommenen Grundstück Bodendenkmäler oder sonstige Denkmäler befinden.
Mit dieser Unterrichtung soll dem Landesamt für Denkmalpflege Gelegenheit gegeben werden, nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten zu prüfen und mitzuteilen, ob Bodendenkmäler berührt werden, gegebenenfalls Vorschläge für eine räumliche Verlegung oder zeitliche Verschiebung der Maßnahme zu unterbreiten oder die Bergung der Bodendenkmäler einzuleiten.