Inhalt

Text gilt ab: 26.10.1984

10. Materielle Einzelprobleme

10.1 Fenster

Wegen des Einbaus von Einscheibenfenstern in historische Gebäude wird auf die gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus vom 23. März 1977 (MABl S. 315, KMBl S. 112) hingewiesen. 1

10.2 Flurdenkmäler

Flurdenkmäler (Steinkreuze, Bildstöcke u. a.) sind auch Bindeglieder zwischen Landschaft und menschlicher Kultur und müssen als religiöse und geschichtliche Zeugnisse geschützt werden. Regelmäßig handelt es sich um Baudenkmäler im Sinn des Art. 1 DSchG und um bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung. Für alle Restaurierungsmaßnahmen, bauliche oder gestalterische Veränderungen, die Beseitigung oder die Versetzung eines Flurdenkmals, für die weder ein Planfeststellungsverfahren noch ein Genehmigungsverfahren nach der Bayerischen Bauordnung durchzuführen ist, muss eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz eingeholt werden (Art. 15 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 3 DSchG).

10.3 Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche

Fußgängerzonen und die gemäß § 42 StVO ausgestalteten verkehrsberuhigten Bereiche (Zeichen 325 und 326) werden häufig in der Nähe von Einzeldenkmälern oder in gestalterisch besonders empfindlichen Altstadtgebieten eingerichtet, die ganz oder teilweise als Ensembles im Sinn des Denkmalschutzgesetzes anzusehen sind. Sie verlangen besondere Rücksichtnahme auf das historische Orts-, Platz- und Straßenbild. Das gilt insbesondere für bauliche und gestalterische Veränderungen des Straßenkörpers, z.B. der Fahrbahndecke oder des Fahrbahnniveaus, wie auch für die Errichtung von Anlagen im Straßenraum (z.B. Beleuchtungskörper, Blumenkästen).
Für bauliche oder gestalterische Veränderungen an Straßen, die selbst Denkmal sind oder sich auf den Bestand oder das Erscheinungsbild von Denkmälern auswirken können, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich (Art. 15 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSchG). Das gleiche gilt, soweit die Errichtung von anderen Anlagen, wie z.B. Gartenanlagen, Brunnen, Beleuchtungskörpern und Pflanzenbehältern, in der Nähe von Denkmälern nicht baugenehmigungspflichtig ist.
Die Vorschriften über Werbeanlagen sind gerade auch im Umkreis von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sorgfältig zu beachten.

1 [Amtl. Anm.:] Aufgehoben durch Nr. 25 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 07. Dezember 2001 (AllMBl S. 767), siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 23.04.2002 Nr. XII/4-K 4640/3-12/19 385 (KWMBl 2002 S. 158).