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Text gilt ab: 26.10.1984

7. Ordnungswidrigkeiten

Der Rahmen für Geldbußen ist durch Art. 23 DSchG und Art. 89 BayBO weit gespannt. Die höchstzulässige Geldbuße beträgt 500.000 DM1. Im Fall unerlaubter Beseitigung eines Baudenkmals 1.000.000 DM2. Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Erhaltung der Geschichtszeugnisse des Landes für die ganze Bevölkerung hat, ist dieser Rahmen bei Geldbußen zu beachten, zumal kleinere Geldbußen häufig von vornherein in die Kosten eines Vorhabens einkalkuliert und von den Betroffenen auf andere Personen abgewälzt werden. Muss die Bedeutung eines Falls genau ermittelt werden, so ist das Landesamt für Denkmalpflege zu beteiligen.

1 [Amtl. Anm.:] entspricht 255.645,94 €
2 [Amtl. Anm.:] entspricht 511.291,88 €