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LVO
Text gilt ab: 01.01.2004
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2240-WK

Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland
(Leihverkehrsordnung – LVO)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vom 1. Dezember 2003, Az. XII/1-K 3477-12/49 100

(KWMBl. I S. 538)

Zitiervorschlag: Leihverkehrsordnung (LVO) vom 1. Dezember 2003 (KWMBl. I S. 538)

Präambel
Diese Leihverkehrsordnung regelt den Leihverkehr zwischen Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland.
Die auf gegenseitigen Absprachen oder eigenen Regelungen beruhende Vermittlung von Medien (z.B. Regionaler Leihverkehr, Innerkirchlicher Leihverkehr, Bundeswehr-Leihverkehr) ist nicht Gegenstand dieser Leihverkehrsordnung. Direktlieferdienste von Bibliotheken an Endnutzer unterliegen ebenfalls nicht dieser Leihverkehrsordnung.
Der Zugriff auf elektronische Volltexte sowie deren Lieferung auf anderen Datenträgern ist im Rahmen von lizenzrechtlichen und vertraglichen Bedingungen einzubeziehen.
Der Leihverkehr zwischen Bibliotheken beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Die Bibliotheken verpflichten sich, nicht nur nehmend, sondern auch gebend am Leihverkehr teilzunehmen.