Inhalt

LVO
Text gilt ab: 01.01.2004

3.   Pflichten der Bibliotheken

Die am Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken sind verpflichtet,

3.1  

eingehende Bestellungen zeitnah zu bearbeiten und im Fall der Nichterledigung unverzüglich weiterzuleiten,

3.2  

diese Leihverkehrsordnung und sonstige den Leihverkehr betreffende Bestimmungen einzuhalten,

3.3  

grundsätzlich die eigenen Bestände für den Leihverkehr zur Verfügung zu stellen (Prinzip der Gegenseitigkeit),

3.4  

auf Anforderung der Leihverkehrszentrale ihre Bestandsnachweise in die regionalen und überregionalen Verbunddatenbanken einzubringen und aktuell zu halten,

3.5  

Leihverkehrsstatistiken nach festgelegten Mustern zu führen.