Inhalt
16.
Benutzung der entliehenen Medien
Die nehmende Bibliothek stellt die im Leihverkehr erhaltenen Medien nach ihren eigenen Benutzungsbestimmungen zur Verfügung. Sie ist an Auflagen der gebenden Bibliothek zwingend gebunden; Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die gebende Bibliothek zulässig.