Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2018

4.   Lehrgangsbescheinigung

1Den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern nach Nr. 1.2 wird auf Antrag eine Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang ausgestellt, die mindestens Aussagen zum Zeitraum des Lehrgangsbesuchs, zu den belegten Kursen sowie zum Umfang des besuchten Präsenzunterrichts enthält. 2In die Bescheinigung können auch die Jahresabschlussnoten in den Fächern ohne schriftliche Abschlussprüfung nach Nr. 2.6.2 aufgenommen werden.