Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2018

3.   Fachabiturprüfung

3.1   Zulassung zur Prüfung

1Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer können zur Fachabiturprüfung als andere Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen werden. 2Wurden die Feststellungsprüfungen gemäß Nr. 2.6.2 Satz 2 nicht in allen vier Fächern abgelegt, ist eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen.

3.2   Prüfungsort

1Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer legen die Prüfung an der Staatlichen Berufsoberschule Erlangen ab. 2Die oder der Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern kann eine andere staatliche Berufsoberschule als Prüfungsort festlegen.

3.3   Prüfungsausschuss

Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Vergabe der Fachhochschulreife sind bei Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern
a)
die Schulleiterin oder der Schulleiter der Staatlichen Berufsoberschule Erlangen oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
b)
gegebenenfalls die Lehrgangsleitung, gemäß Nr. 2.5 Alt. 2,
c)
bis zu drei Lehrkräfte einer Fachoberschule oder Berufsoberschule, welche vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses berufen werden; mindestens zwei der Lehrkräfte sollen der Lehrgangsdozentenschaft angehören.

3.4   Prüfungsverfahren

1Soweit aus den vom Staatsministerium einheitlich gestellten Aufgaben eine Auswahl zu treffen ist, wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Lehrgangsdozentenschaft, die Mitglied des Prüfungsausschusses ist, die Prüfungsaufgaben aus. 2Die vom Staatsministerium zugelassenen Hilfsmittel werden den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern rechtzeitig mitgeteilt.

3.5   Gesamtergebnis

Abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO ergibt sich das Gesamtergebnis gemäß § 35 Abs. 3 FOBOSO in den gemäß Nr. 2.6.2 geprüften Fächern ausschließlich aus den während des Lehrgangs im Hauptkurs des Ausbildungsabschnitts 12/2 erzielten Jahresergebnissen.

3.6   Anwendbare Vorschriften

Soweit in dieser Bekanntmachung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Fachabiturprüfung die Vorschriften der §§ 40 bis 42 FOBOSO entsprechend.