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Staatlicher Lehrgang „Virtuelle Berufsoberschule Bayern (VIBOS)“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 18. Dezember 2018, Az. VI.7.BO9200-7-7a.75 193

(BayMBl. 2019 Nr. 36)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Staatlichen Lehrgang „Virtuelle Berufsoberschule Bayern (VIBOS)“ vom 18. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 36)

Für den staatlichen Lehrgang „Virtuelle Berufsoberschule Bayern (VIBOS)“ gelten folgende Regelungen:

1.   Allgemeines

1.1   Art und Ziel des Lehrgangsangebots

Der staatliche Lehrgang „Virtuelle Berufsoberschule Bayern (VIBOS)“ ist eine Veranstaltung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium).

1.2   Lehrgangsteilnehmer

Mit dem Lehrgang soll Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern die Möglichkeit eröffnet werden, sich mit einem auf Ausbildungsziel und ‑inhalte des Vorkurses und der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule zugeschnittenen virtuellen Bildungsangebot ohne Schulbesuch und unabhängig vom Wohnsitz gezielt und von einer Lehrgangsdozentenschaft begleitet auf die Fachabiturprüfung vorzubereiten und diese abzulegen.

1.3   Anzuwendende Bestimmungen

1Die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO) kommen nur zur Anwendung, soweit sie Regelungen zu Lehrgängen enthalten, und wenn in dieser Bekanntmachung ausdrücklich auf die Bestimmungen verwiesen wird. 2Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz und das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs finden keine Anwendung.

1.4   Aufsicht

Die Aufsicht über den Lehrgang obliegt der oder dem Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Ostbayern (Art. 114 Abs. 2 BayEUG).

2.   Durchführung des Lehrgangs

2.1   Organisatorische Rahmenbedingungen und Lehrgangskosten

2.1.1  

Der staatliche Lehrgang wird an der Staatlichen Berufsoberschule Erlangen eingerichtet und im Einvernehmen mit der oder dem Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern organisiert.

2.1.2  

1Die zum Lehrgang zugelassenen Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sind nicht Schülerinnen und Schüler im Sinne des Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayEUG. 2Sie tragen die ihnen entstehenden Auslagen selbst.

2.1.3  

Für die IT-Dienstleistungen und zur anteiligen Deckung der Hard- und Softwarekosten wird von den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern sowie den sonstigen Nutzerinnen und Nutzern gemäß Nr. 5 eine Pauschale als Aufwendungsersatz erhoben.

2.1.4  

Die Kurse des Lehrgangs beginnen frühestens am ersten Unterrichtstag des jeweiligen Schuljahres und enden mit dem letzten Schultag des jeweiligen Schuljahres.

2.2   Teilnahmevoraussetzungen

2.2.1  

1Zur Teilnahme am Lehrgang nach Nr. 1.2 kann auf Antrag von der Lehrgangsleitung zugelassen werden, wer
a)
einen mittleren Schulabschluss und
b)
eine berufliche Vorbildung nach § 6 Abs. 2 und 3 FOBOSO oder eine einschlägige fachpraktische Ausbildung an der Fachoberschule, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO genügt, nachweist sowie
c)
nicht Schülerin oder Schüler einer Beruflichen Oberschule ist.
2In Zweifelsfällen hinsichtlich der Berufsausbildung, der Berufserfahrung und der Berufstätigkeit oder ihrer Zuordnung zu einer Ausbildungsrichtung entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit der oder dem Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern.

2.2.2  

Abweichend von Nr. 2.2.1 Buchst. a kann in den Vorkurs auch aufgenommen werden, wer sich im letzten Jahr der Berufsausbildung befindet.

2.3   Struktur und Inhalte des Lehrgangsangebots

2.3.1  

1Das Lehrangebot umfasst die Ausbildungsinhalte des Vorkurses und der Ausbildungsrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung sowie Sozialwesen der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule in den Fächern gemäß Anlage 1. 2Dem Unterricht liegt der Lehrplan der Berufsoberschule zugrunde, dem in den Fächern Geschichte und Sozialkunde der der Fachoberschule.

2.3.2  

1Das Ausbildungsangebot beinhaltet den Vorkurs und zwei Hauptkurse. 2Die Hauptkurse gliedern sich in die Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 und bereiten auf die Fachabiturprüfung vor. 3Die Unterrichtsformen und Unterrichtszeiten ergeben sich aus Anlage 2.

2.4   Virtuelles Angebot und Präsenzunterricht

1Die VIBOS ist ein Server/Client-basiertes System auf der Basis des Internets. 2Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer nutzen ein geeignetes Endgerät als Lernstation und ein Learning Management System als Kommunikationszentrum. 3Die Vermittlung der Bildungsinhalte und die Distribution der Lehrmaterialien erfolgt durch
Seminartage (Präsenzunterricht)
Blockunterrichtsphase vor der Abschlussprüfung (Präsenzunterricht)
Online-Unterricht
Zugang zu Online-Bibliotheken
Nutzung der verschiedenen Werkzeuge des Informations- und Betreuungssystems der VIBOS-Lernplattform und der damit gegebenen Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Lehrenden und Lernenden.

2.5   Lehrgangsleitung und Dozenten

1Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Staatlichen Berufsoberschule Erlangen leitet den Lehrgang selbst oder bestimmt hierfür eine geeignete Person. 2Die Dozentenschaft, die die Bildungsinhalte vermittelt, besitzt die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder für Gymnasien oder eine Genehmigung des Staatsministeriums für die Lehrgangsdozententätigkeit.

2.6   Leistungsnachweise

2.6.1  

1Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer weisen ihre Leistungen durch Feststellungsprüfungen und im Rahmen der Fachabiturprüfung nach. 2Die Bewertung der Leistungen erfolgt in Punkten und Noten gemäß § 19 Abs. 1 FOBOSO. 3Individuelle Rückmeldungen zum Leistungsstand der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgen kontinuierlich in allen Fächern über die Kommunikationskanäle der Lernplattform oder im Präsenzunterricht.

2.6.2  

1Im Vorkurs werden in jedem Fach zwei schriftliche Feststellungsprüfungen im Umfang von je 60 Minuten, gegebenenfalls mit zusätzlicher Einlesezeit, durchgeführt; darüber hinaus findet für den Eignungsnachweis nach § 7 Abs. 1 FOBOSO in höchstens einem Fach auf Antrag eine mündliche Prüfung im Umfang von 30 Minuten statt. 2Im Hauptkurs des Ausbildungsabschnitts 12/2 wird in vier Fächern, in denen keine schriftliche Abschlussprüfung gemäß § 32 Abs. 1 FOBOSO stattfindet, jeweils eine schriftliche Feststellungsprüfung im Umfang von 60 Minuten durchgeführt; in höchstens zwei dieser Fächer findet auf Antrag zusätzlich eine mündliche Prüfung im Umfang von 30 Minuten statt. 3Vorgenannte Prüfungen werden in folgenden Fächern durchgeführt (vgl. Anlage 1): in Sozialkunde, den Profilfächern 2 und 3 sowie entweder im Profilfach 4 oder in Geschichte. 4Im Vorkurs und in den ausgewählten vier Fächern des Hauptkurses des Ausbildungsabschnitts 12/2 ohne zentrale schriftliche Abschlussprüfung werden Jahresergebnisse gebildet; dabei werden mündliche und schriftliche Leistungsnachweise gleich gewichtet. 5Im Vorkurs werden die Zeugnisse von den Dozenten des Vorkurses und der Lehrgangsleitung festgesetzt. 6Im Hauptkurs des Ausbildungsabschnitts 12/2 werden in den vier ausgewählten Fächern ohne schriftliche Abschlussprüfung die Jahresergebnisse in das Fachabiturzeugnis übernommen.

2.7   Wiederholung des Lehrgangs

1Bei Abbruch eines Kurses nach Ablauf der ersten sechs Wochen gilt dieser als ohne Erfolg besucht. 2Der Vorkurs und die Hauptkurse können jeweils einmal wiederholt werden. 3Bei den Hauptkursen kann die oder der Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern in begründeten Fällen zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine zweite Wiederholung gestatten.

2.8   Beendigung des Lehrgangs

Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer können durch Erklärung gegenüber der Lehrgangsleitung den Lehrgangsbesuch beenden; ein Anspruch auf Erstattung des geleisteten Aufwendungsersatzes besteht nur, wenn die Erklärung vor Beginn des Lehrgangs gemäß Nr. 2.1.4 abgegeben wurde.

3.   Fachabiturprüfung

3.1   Zulassung zur Prüfung

1Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer können zur Fachabiturprüfung als andere Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen werden. 2Wurden die Feststellungsprüfungen gemäß Nr. 2.6.2 Satz 2 nicht in allen vier Fächern abgelegt, ist eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen.

3.2   Prüfungsort

1Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer legen die Prüfung an der Staatlichen Berufsoberschule Erlangen ab. 2Die oder der Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern kann eine andere staatliche Berufsoberschule als Prüfungsort festlegen.

3.3   Prüfungsausschuss

Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Vergabe der Fachhochschulreife sind bei Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern
a)
die Schulleiterin oder der Schulleiter der Staatlichen Berufsoberschule Erlangen oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
b)
gegebenenfalls die Lehrgangsleitung, gemäß Nr. 2.5 Alt. 2,
c)
bis zu drei Lehrkräfte einer Fachoberschule oder Berufsoberschule, welche vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses berufen werden; mindestens zwei der Lehrkräfte sollen der Lehrgangsdozentenschaft angehören.

3.4   Prüfungsverfahren

1Soweit aus den vom Staatsministerium einheitlich gestellten Aufgaben eine Auswahl zu treffen ist, wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Lehrgangsdozentenschaft, die Mitglied des Prüfungsausschusses ist, die Prüfungsaufgaben aus. 2Die vom Staatsministerium zugelassenen Hilfsmittel werden den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern rechtzeitig mitgeteilt.

3.5   Gesamtergebnis

Abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO ergibt sich das Gesamtergebnis gemäß § 35 Abs. 3 FOBOSO in den gemäß Nr. 2.6.2 geprüften Fächern ausschließlich aus den während des Lehrgangs im Hauptkurs des Ausbildungsabschnitts 12/2 erzielten Jahresergebnissen.

3.6   Anwendbare Vorschriften

Soweit in dieser Bekanntmachung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Fachabiturprüfung die Vorschriften der §§ 40 bis 42 FOBOSO entsprechend.

4.   Lehrgangsbescheinigung

1Den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern nach Nr. 1.2 wird auf Antrag eine Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang ausgestellt, die mindestens Aussagen zum Zeitraum des Lehrgangsbesuchs, zu den belegten Kursen sowie zum Umfang des besuchten Präsenzunterrichts enthält. 2In die Bescheinigung können auch die Jahresabschlussnoten in den Fächern ohne schriftliche Abschlussprüfung nach Nr. 2.6.2 aufgenommen werden.

5.   Sonstige Nutzerinnen und Nutzer

1Durch die Online-Bereitstellung der Lehrgangsinhalte auf Antrag soll für sonstige Nutzerinnen und Nutzer, die keine Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer gemäß Nr. 1.2 sind, die Möglichkeit geschaffen werden, sich selbstständig auf die Fachabiturprüfung vorzubereiten. 2Das Angebot richtet sich insbesondere auch an Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Oberschulen, der Berufsschulen im Bildungsgang „Berufsschule plus“ sowie der Fachschulen und Fachakademien, die die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen wollen. 3Die Lehrmaterialien werden sonstigen Nutzerinnen und Nutzern auf Antrag zur Nutzung online bereitgestellt; Voraussetzung ist die Verleihung einer Zugangsberechtigung durch die Lehrgangsleitung der VIBOS. 4Eine persönliche Betreuung sowie Präsenzunterricht finden nicht statt.

6.   Übergangsregelung

1Für die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die sich im Schuljahr 2018/19 im Hauptkurs des Ausbildungsabschnitts 12/2 befinden, sind die Regelungen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3. Mai 2012 (KWMBl. I S. 232, ber. S. 367), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 16. April 2014 (KWMBl. S. 69) geändert worden ist, in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Dies gilt nicht für Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die den Hauptkurs des Ausbildungsabschnitts 12/2 im Schuljahr 2019/20 gemäß Nr. 2.7 oder die Fachabiturprüfung in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO wiederholen.

7.   Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3. Mai 2012 (KWMBl. I S. 232, ber. S. 367), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 16. April 2014 (KWMBl. S. 69) geändert worden ist, außer Kraft.

Herbert Püls
Ministerialdirektor