Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022

3. 

Die Aufsichtsbezirke werden wie folgt festgelegt:
Der Dienstbereich Westbayern umfasst den Regierungsbezirk Schwaben sowie aus dem Regierungsbezirk Oberbayern die Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Landsberg am Lech, Starnberg, Bad Tölz-Wolfratshausen und Weilheim-Schongau.
Der Dienstbereich Südbayern umfasst den Regierungsbezirk Oberbayern soweit nicht dem Dienstbereich Ostbayern oder Westbayern zugehörig.
Der Dienstbereich Ostbayern umfasst die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz, aus dem Regierungsbezirk Oberbayern die Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Freising, Erding sowie die Stadt Ingolstadt.
Der Dienstbereich Nordbayern umfasst die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken.

3.1 

1Dienstsitz des oder der Ministerialbeauftragten ist der Sitz der Schule, deren Leitung ihm bzw. ihr übertragen ist. 2Die Bezeichnung der Ministerialbeauftragten lautet:
„Der/Die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in .................“ (Angabe des Dienstbereichs).
3Es bestehen folgende Dienstsitze:
Westbayern
Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Neusäß
Landrat-Dr.-Frey-Straße 12
86356 Neusäß
Tel.: 0821 31023800
Fax: 0821 31028904
E-Mail: mbsued.fosbos@lra-a.bayern.de
Südbayern
Staatliche Fachoberschule Haar
Hans-Pinsel-Straße 10 b
85540 Haar
E-Mail: mbsued.fosbos@bfbn.de
Ostbayern
Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Straubing
Kolbstraße 5a
94315 Straubing
Tel.: 09421 99290
Fax: 09421 992915
E-Mail: info@mb-ost.de
Nordbayern
Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Erlangen
Drausnickstraße 1 c
91052 Erlangen
Tel.: 09131 5067080
Fax: 09131 50670829
E-Mail: dienststelle.mb-nord@vibos.de

3.2 

1Die Ministerialbeauftragten führen ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen. 2§ 33 der Lehrerdienstordnung (LDO) gilt entsprechend.

3.3 

Die ständigen Vertreter bzw. Vertreterinnen in der Schulleitung vertreten die Ministerialbeauftragten auch in dieser Funktion, sofern keine abweichende Regelung durch das Staatsministerium getroffen wird.

3.4 

Bei Angelegenheiten der eigenen Schule und bei den Beschwerden gegen eigene Entscheidungen sind die Ministerialbeauftragten wie folgt zuständig:
Nordbayern für Westbayern,
Westbayern für Südbayern,
Südbayern für Ostbayern,
Ostbayern für Nordbayern.

3.5 

Die Ministerialbeauftragten nehmen ihre Aufgaben im Namen und nach den Weisungen des Staatsministeriums wahr.