Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022

2. 

1Mit Wirkung für alle Aufsichtsbezirke
wird der oder die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Ostbayern zum Beauftragten bzw. zur Beauftragten des Staatsministeriums für die Lehrgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife und Fachschulreife an Bundeswehrfachschulen bestellt;
wird der oder die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern zum Beauftragten bzw. zur Beauftragten für die Organisation des staatlichen Lehrgangs der Virtuellen Berufsoberschule Bayern (VIBOS) sowie zum Beauftragten bzw. zur Beauftragten des Staatsministeriums für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund bestellt;
wird der oder die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Westbayern zum Beauftragten bzw. zur Beauftragten des Staatsministeriums für Inklusion sowie als Ansprechpartner für die Zusammenarbeit mit den Schulen für Kranke bestellt;
wird der oder die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Südbayern zum Beauftragten bzw. zur Beauftragten des Staatsministeriums für die Koordinierung der Prüfungen zur Aufnahme in das Max-Weber-Programm gemäß Art. 5 BayEFG sowie zum Beauftragten bzw. zur Beauftragten des Staatsministeriums für Anträge gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 FOBOSO, (Fremdsprachensonderregelung).
2Die Ministerialbeauftragten erfüllen ferner die Aufgaben, die ihnen das Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall zuweist. 3Sonstige in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgeführte Aufgaben der Ministerialbeauftragten werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt.