Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022

1. 

1Zur Beratung und Unterstützung der Fachoberschulen und Berufsoberschulen in allen schulischen Fragen, insbesondere in den Bereichen Organisationsentwicklung, Personalentwicklung und Unterrichtsentwicklung mit dem Ziel der systemischen Sicherung und Weiterentwicklung der Schulqualität (einschließlich Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe sowie Sicherung von Standards), zur Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen der Evaluation sowie für die Ausübung der unmittelbaren Schulaufsicht über die Fachoberschulen und Berufsoberschulen werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) bestellt. 2Sie besuchen die Beruflichen Oberschulen (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in regelmäßigen Abständen und berichten darüber dem Staatsministerium. 3Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Mitarbeitern und Fachmitarbeitern unterstützt. 4Nach näherer Regelung durch das Staatsministerium können die Ministerialbeauftragten weitere Lehrkräfte zur fachlichen Mitarbeit heranziehen.
5Sie werden darüber hinaus insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:

1.1 

Entscheidung in den Angelegenheiten, die durch die BaySchO und die Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO)) den Ministerialbeauftragten übertragen sind und in Abstimmung mit dem Staatsministerium bezüglich Härtefällen im Sinne des § 45 BaySchO sowie der Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Prüfungen und Leistungsnachweisen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySchO.

1.2 

Durchführung des schulischen Zulassungsverfahrens nach Art. 5 des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (BayEFG) und Entscheidung über Beschwerden bei den Prüfungen nach Art. 5 BayEFG.

1.3 

Koordinierung von gemeinsamen Maßnahmen und Veranstaltungen verschiedener Fachoberschulen und Berufsoberschulen.

1.4 

1Mitwirkung bei der Prüfung von Anträgen auf Errichtung und Ausbau von Fachoberschulen und Berufsoberschulen. 2Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung von privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen:

1.4.1 

Überprüfung der Räumlichkeiten, ggf. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Regierung
Vorliegen der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung der Gebäude,
Vorliegen der schulaufsichtlichen Genehmigung gemäß Schulbauverordnung,
Nachweis, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden,
Überprüfung des Raumprogramms,
Prüfung der für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erforderlichen Ausstattung der Schule.

1.4.2 

Überprüfung der fachpraktischen Ausbildung
Anzahl und Eignung der Ausbildungsbetriebe,
ggf. Ausstattung der schuleigenen Werkstätten.

1.4.3 

Prüfung der formalen Qualifikation der Schulleitungen anhand des vom Staatsministerium erstellten Antragsformblatts.

1.4.4 

Prüfung der Vollständigkeit der sonstigen Angaben und Nachweise anhand des vom Staatsministerium erstellten Antragsformblatts.

1.5 

Prüfung des laufenden Betriebs privater Fachoberschulen und Berufsoberschulen.

1.5.1 

Personal
Prüfung und Erteilung der Schulleitergenehmigungen z. B. bei Schulleiterwechsel,
Prüfung und Bestätigung von Unterrichtsanzeigen für ausgebildete Lehrkräfte,
Prüfung der Voraussetzungen und Erteilung befristeter Unterrichtsgenehmigungen für fachwissenschaftlich qualifizierte Lehrkräfte,
Prüfung der Voraussetzungen und Erteilung befristeter Unterrichtsgenehmigungen für Werkstattausbilder,
Durchführung der pädagogischen Überprüfung befristet genehmigter Lehrkräfte,
Erteilung/Ablehnung unbefristeter Unterrichtsgenehmigungen nach erfolgreicher/nicht erfolgreicher pädagogischer Überprüfung,
Beratung und Beantwortung von Anfragen bezüglich Qualifikationsnachweisen,
Prüfung der persönlichen Eignung des Personals i. S. v. Art. 94 Abs. 5 BayEUG,
Prüfung der Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte (Art. 97 BayEUG).

1.5.2 

Jährliche Überprüfung der Amtlichen Schuldaten, insbesondere
der Einhaltung der Stundentafeln,
des Einsatzes der Lehrkräfte,
der Einhaltung des Unterrichtsbudgets,
der Voraussetzungen für die Personalkostenzuschüsse.

1.5.3 

Stichprobenartige Überprüfung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Art. 92 bis 98 BayEUG soweit nicht bereits in Nr. 1.5.2 genannt.

1.5.4 

Anlegen und Führen der Personalgehefte (im Original) sowie der genehmigungsrelevanten Auszüge der Schulakten (in Kopie) unter Beibehaltung der Aktenzeichen des Staatsministeriums.

1.6 

Vorbereitung und Leitung von Direktorenkonferenzen.

1.7 

Organisation der regionalen Lehrerfortbildung.

1.8 

Ansprechpartner und Impulsgeber als fachliche Qualitätszentren für die Unterrichtsentwicklung in den Fächern der Stundentafel der Fachoberschulen und Berufsoberschulen im Sinne fachlicher Führung – mit Vernetzung über den MB-Bezirk hinaus, u. a. zur Sicherstellung bayernweit gültiger fachlicher Standards.

1.9 

Mitwirkung bei der dienstlichen Beurteilung der Schulleiterinnen und Schulleiter, dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte in der BesGr. A 15 mit Amtszulage sowie die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte staatlicher Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie staatlicher beruflicher Schulzentren, soweit die nach Schülerzahlen größte Schule des beruflichen Schulzentrums eine Berufliche Oberschule ist, entsprechend den Beurteilungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung.

1.10 

Beratung der Regierungen in fachlichen Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

1.11 

Prüfung der Jahresberichte (§ 39 Abs. 1 LDO).

1.12 

Stellungnahme zu Bewerbungen um die Besetzung von Stellen für Schulleiter und Schulleiterinnen und von Stellen von Ständigen Vertretern und Vertreterinnen des Schulleiters oder der Schulleiterin.

1.13 

Amtseinführung und Verabschiedung der Leiter und Leiterinnen staatlicher Fachoberschulen und Berufsoberschulen.

1.14 

Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern der Schulaufsicht der anderen Schularten nach Maßgabe der Bekanntmachung zur Vernetzung der Schulaufsicht und Stärkung ihrer Beratungsfunktion vom 24. Januar 2012 (KWMBl. S. 42) in der jeweiligen Fassung.

1.15 

Aufgaben nach der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustV-KM) in der jeweils gültigen Fassung.