Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

3.   Finanzierung während des Schulversuchs

1Die Finanzierung der Fachschule für Künstliche Intelligenz im Schulversuch wird durch separate, noch zu erlassende Förderrichtlinien geregelt. 2Die Richtlinien orientieren sich an nachfolgenden Eckpunkten:
3Die kommunalen Schulträger der Fachschulen für Künstliche Intelligenz, die im Schulversuch an bestehenden kommunalen Fachschulen angesiedelt sind, erhalten haushaltsrechtlich freiwillige Zuwendungen in Höhe der gesetzlichen Lehrpersonalzuschüsse für Fachschulen (Art. 18 BaySchFG).
4Die an den staatlich anerkannten Fachschulen angeschlossenen Fachschulen für Künstliche Intelligenz erhalten als haushaltsrechtlich freiwillige Zuwendungen den Betriebszuschuss gemäß Art. 41 BaySchFG sowie Schulgeldersatz gemäß Art. 47 Abs. 3 BaySchFG.