Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1   Ziel des Schulversuchs

1Künstliche Intelligenz (KI) hat sich als Technologie unter dem Einfluss gesteigerter Rechenleistung und neuer Algorithmen in vielen Branchen als Schlüsseltechnologie etabliert. 2Mit dem Schulversuch „Neue Fachrichtung für Künstliche Intelligenz an bayerischen Fachschulen“ entwickelt der Freistaat Bayern die Fachrichtungen an Fachschulen weiter und setzt damit neue Maßstäbe bei der Weiterbildung im Bereich KI. 3Im Rahmen des Schulversuchs soll erprobt und evaluiert werden, wie praxisorientierte Inhalte im Bereich der KI im Rahmen einer technischen beruflichen Weiterbildung an bayerischen Fachschulen effektiv vermittelt werden können. 4Ziel ist es, den steigenden Bedarf an Fachkräften in dieser zukunftsweisenden Technologie zielgenau zu decken.

1.2   Teilnahme am Schulversuch

1.2.1  

1Zur Durchführung des Schulversuchs sind Fachschulen für Künstliche Intelligenz an den in Anlage 1 genannten Standorten zu gründen, an denen bereits eine staatliche, kommunale oder staatlich anerkannte Fachschule mit einer Fachrichtung vorhanden ist, die das Wahlpflichtfach „Künstliche Intelligenz“ gemäß den Stundentafeln für die zweijährigen Fachschulen (vgl. Anlage 2 zur Schulordnung für die Fachschulen) anbietet. 2Für die Errichtung von staatlichen, kommunalen und privaten Fachschulen gelten die allgemeinen Vorschriften (insbesondere Art. 26 Abs. 1 BayEUG; Art. 27 Abs. 1 und 2 BayEUG und Art. 90 ff. BayEUG). 3Darüber hinaus benötigen die zu errichtenden Fachschulen für die Teilnahme am Schulversuch die Zustimmung des Staatsministeriums. 4An dem Schulversuch nehmen zunächst die in Anlage 1 zu dieser Bekanntmachung genannten staatlichen beruflichen Schulzentren teil. 5Die Schulleitungen der bestehenden Fachschulen leiten die zu gründenden Fachschulen für Künstliche Intelligenz in Personalunion mit.

1.2.2  

1Der Schulversuch wird fachlich von einer Kommission am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) begleitet, die auch mit der Evaluation des Schulversuchs betraut ist. 2Die Teilnahme am Schulversuch setzt voraus, dass von der Fachschule ein fachlich qualifiziertes Mitglied in die Kommission entsandt wird, das sich zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. 3Die teilnehmenden Fachschulen verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.

1.2.3  

Die gleichzeitige Teilnahme am Schulversuch „Flexibilisierung der Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung an Fachschulen“ vom 16. April 2024 (BayMBl. Nr. 204) ist nicht möglich.

1.3   Anzuwendende Bestimmungen

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO),
die Schulordnung für die Fachschulen (FSO),
das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und
die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 i.d.F. vom 21. März 2024).

1.4   Struktur und Dauer der Ausbildung

1.4.1  

Die Struktur der Ausbildung entspricht der Struktur der zweijährigen Technikerschulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 FSO.

1.4.2  

1Die Abschlussprüfung findet nach Festsetzung der Jahresfortgangsnoten am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. 2Eine Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber findet nicht statt.

1.4.3  

Bei erfolgreichem Abschluss verleiht die Fachschule für Künstliche Intelligenz den Berufsabschluss Staatlich geprüfter Techniker für Künstliche Intelligenz/Staatlich geprüfte Technikerin für Künstliche Intelligenz (Bachelor Professional in Technik).

1.4.4  

1Die Ausbildung an der Fachschule dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Die Ausbildung in hälftiger Teilzeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FSO darf nur nach vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums angeboten werden. 3In diesem Fall verdoppelt sich die jeweilige Ausbildungszeit.

1.4.5  

Abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 FSO ist für die Genehmigung von Distanzunterricht das Staatsministerium zuständig.

1.4.6  

Abweichend von § 11 Abs. 7 Nr. 1 FSO darf die Summe der Unterrichtsstunden in einer Woche die Summe der in der Stundentafel festgelegten Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

1.5   Aufnahmevoraussetzungen

1Für die Aufnahme in die Fachschule für Künstliche Intelligenz gelten §§ 4 und 5 FSO. 2Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FSO erforderliche einschlägige Berufsausbildung wird durch das Staatsministerium gesondert festgelegt. 3Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 FSO beginnt das Schuljahr stets am 1. August eines Kalenderjahres. 4Die in § 5 Abs. 3 FSO vorgesehene Aufnahme in das zweite Jahr der Fachschulausbildung ist im Schuljahr 2025/2026 nicht anwendbar.