2.
Besondere Bestimmungen für die Ausbildung
2.1
Inhalte der Ausbildung
1Dem Unterricht ist der Lehrplan der Fachschule für Künstliche Intelligenz zugrunde zu legen. 2Dieser wird vom Staatsministerium festgelegt und bezieht sich auf die Stundentafel gemäß Anlage 2 zu dieser Bekanntmachung.
2.2
Nachweise des Leistungsstands, Probezeit, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse
2.2.1
1Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Dokumentationen, mündliche und praktische Leistungen. 2Im Übrigen gilt § 13 Abs. 1, 2 und 5 FSO.
2.2.2
Für die Probezeit gilt § 7 FSO.
2.2.3
1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern. 2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. 3Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 FSO steht einer Note 6 gleich. 4Im Übrigen gilt § 20 Abs. 2 und 3 FSO.
2.2.4
1Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Künstliche Intelligenz erhalten in beiden Schuljahren Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse. 2§ 22 Abs. 1, 2, 4 und 5 FSO finden Anwendung.
2.2.5
Die Zeugnisse müssen den Mustern gemäß den Anlagen 3 und 4 zu dieser Bekanntmachung entsprechen.
2.3
Prüfungsausschuss
Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 FSO sind Mitglieder des Prüfungsausschusses die Lehrkräfte, die im zweiten Ausbildungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern oder Vorrückungsfächern erteilt haben.
2.4
Abschlussprüfung
2.4.1
Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und wird in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt.
2.4.2
1Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen:
- a)
solange gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 FSO eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder
- b)
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
2.4.3
1Für die schriftliche Prüfung gilt § 32 Abs. 2 und 3 FSO. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 34 Abs. 1 FSO.
2.4.4
Eine mündliche Prüfung findet im Rahmen von § 33 FSO statt.
2.5
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
2.5.1
1Nach Abschluss der Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2Die Gesamtnote wird aus der Jahresfortgangsnote des Prüfungsfachs und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass die Note der mündlichen Prüfung die Jahresfortgangsnote bestätigt, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
2.5.2
1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in einem anderen Vorrückungsfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde. 3Vorrückungsfächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.
2.6
Nachprüfung
Eine Nachprüfung gemäß § 37 FSO findet nicht statt, Art. 54 Abs. 5 BayEUG bleibt unberührt.
2.7
Abschlusszeugnis
2.7.1
Das Abschlusszeugnis enthält
- a)
die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, wobei die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung gesondert gekennzeichnet werden,
- b)
die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden,
- c)
die Prüfungsgesamtnote,
- d)
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung nach Nr. 4.3 und
- e)
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
2.7.2
1Das Abschlusszeugnis muss dem Muster nach Anlage 5 zu dieser Bekanntmachung entsprechen. 2Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 3Die Urkunde muss dem Muster nach Anlage 6 zu dieser Bekanntmachung entsprechen. 4Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
2.7.3
1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten nach Nr. 2.7.1 Buchst. a) und b) geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
- a)
„sehr gut“ – mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
- b)
„gut“ – mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
- c)
„befriedigend“ –mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
- d)
„ausreichend“ –mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
2.7.4
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.