Inhalt

Text gilt ab: 15.06.2022

1. 

1Die nach der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) vom 25. Mai 2001 (GVBl. S. 278, ber. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung zu erteilenden Zeugnisse und Bescheinigungen sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen, von denen aus drucktechnischen Gründen geringfügig abgewichen werden kann.
2Das Staatsministerium kann Abweichungen zulassen, wenn die Zeugnisse mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder ausgefüllt werden.
3Die Anmerkungen zu den Zeugnisvordrucken sind nicht Bestandteil der amtlichen Formulare.
4Auf Folgendes wird hingewiesen:

1.1 

1In die Zeugnisse sind Name und Vorname sowie ggf. weitere Vornamen einzutragen. 2Bei den Zeugnissen, in denen der Geburtsort anzugeben ist, ist nach dem Geburtsort erforderlichenfalls der Landkreis einzutragen.

1.2 

Die Verwendung des kleinen Staatswappens im Zeugnis ist gestattet
staatlichen Schulen,
kommunalen Schulen, wenn der Träger das kleine Staatswappen führt,
staatlich anerkannten Ersatzschulen, denen das Staatsministerium des Inneren oder die Regierung dies genehmigt hat.

1.3 

Die Verwendung kommunaler Wappen ist kommunalen Schulen gestattet, wenn der Schulträger der Verwendung des Wappens im Zeugnis zustimmt.

1.4 

Aus Sicherheitsgründen sind die Zeugnisse und Bescheinigungen mit einem herkömmlichen Präge- oder Farbdrucksiegel und nicht mit einem digitalisierten Siegel zu versehen, wobei blaue Farbe zu verwenden ist.

1.5 

Das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird in den Anlagen 1, 2, 4, 5, 7 und ggf. in der Anlage 10 angegeben, sofern in der Fremdsprache mindestens die Note ausreichend erreicht wurde.

1.6 

Folgende Zeugnisse und Bescheinigungen können verliehen werden:
Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von mindestens zweijährigen Fachschulen und Fachakademien, die die Ergänzungsprüfung nach dem Zweiten Teil der Prüfungsordnung abgelegt haben (§ 13 ErgPOFHR).
Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten fachgebundenen Fachhochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien für Heilpädagogik und für Sozialpädagogik sowie von Fachschulen für Heilerziehungspflege, die die Ergänzungsprüfung nach dem Zweiten Teil der Prüfungsordnung ohne das Fach Mathematik abgelegt haben (§ 13 ErgPOFHR).
Die Bescheinigung über die fachgebundene Hochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie als auch im Zeugnis der Fachhochschulreife nach §§ 13, 19 Abs. 8 oder § 20 Abs. 5 der Prüfungsordnung die Prüfungsgesamtnote „sehr gut “ erzielt haben (§ 14, 25a ErgPOFHR).
Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten Fachhochschulreife erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung nach Abschnitt I des dritten Teils der Prüfungsordnung abgelegt und den in § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung genannten Lehrgang besucht haben (§ 19 ErgPOFHR).
Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten Fachhochschulreife erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung nach Abschnitt I des dritten Teils der Prüfungsordnung abgelegt, aber weder am entsprechenden Pflicht-, Zusatz- oder Wahlunterricht der Fachschule oder Fachakademie noch am Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung teilgenommen haben (§ 20 ErgPOFHR).
Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten fachgebundenen Fachhochschulreife erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung nach Abschnitt II des dritten Teils der Prüfungsordnung abgelegt haben (§ 25 ErgPOFHR).
Die Bescheinigung über die fachgebundene Hochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie als auch im Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife nach § 25 ErgPOFHR die Prüfungsgesamtnote „sehr gut “ erzielt haben (§ 25a ErgPOFHR).
Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten Fachhochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien für Heilpädagogik und für Sozialpädagogik sowie von Fachschulen für Heilerziehungspflege, die die Zusatzprüfung nach dem vierten Teil der Prüfungsordnung in Mathematik abgelegt haben und die Ergänzungsprüfung nach dem Zweiten Teil der Prüfungsordnung gleichzeitig ablegen oder bereits früher bestanden haben (§ 30 Abs. 4 ErgPOFHR).
Das Zeugnis erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Zusatzprüfung nach dem vierten Teil der Prüfungsordnung abgelegt haben und eine fachgebundene Fachhochschulreife nach Abschnitt II des dritten Teils der Prüfungsordnung oder eine auf bestimmte Studiengänge beschränkte Fachhochschulreife gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der in § 36 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung genannten Verordnung besitzen (§ 30 Abs. 3 ErgPOFHR).