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Text gilt ab: 01.09.2023

2.   Ausschluss von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen

1Wenn es für eine sachgemäße Prüfung des Lehrstoffs erforderlich ist, kann die Verwendung von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen von der Lehrkraft in den unter Nr. 2.1 und 2.2 genannten Fällen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. 2Bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist der Ausschluss von Hilfsmitteln den Schülerinnen und Schülern bei der Ankündigung des betreffenden Leistungsnachweises mitzuteilen:

2.1  

in allen Fächern bei kleinen Leistungsnachweisen, die keine Schulaufgaben ersetzen;

2.2  

in Mathematik, Physik und Chemie bei großen und kleinen Leistungsnachweisen.