Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023

1.   Hilfsmittel bei schriftlichen Leistungsnachweisen

Bei schriftlichen Leistungsnachweisen dürfen nachfolgende Hilfsmittel verwendet werden; genauere Regelungen werden durch ein KMS getroffen:

1.1  

1in allen Fächern ab Jahrgangsstufe 8 ein Taschenrechner. 2Bei Leistungsnachweisen sollen die Lösungswege nachvollziehbar sein. 3Von den Schülerinnen und Schülern gefertigte Programme oder im Rechner abgespeicherte Textbausteine dürfen bei Leistungsnachweisen nicht herangezogen werden;

1.2  

in Physik ab Jahrgangsstufe 7 Tabellenwerte in Form ausgedruckter Seiten;

1.3  

in Chemie und Physik ab Jahrgangsstufe 8 ein Periodensystem der Atomsorten und ein Periodensystem der Elemente jeweils in Form ausgedruckter Seiten;

1.4  

in Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen ab Jahrgangsstufe 8 ein Kontenplan nach dem Industriekontenrahmen in Form einer ausgedruckten Seite;

1.5  

in Mathematik, Physik und Chemie ab Jahrgangsstufe 9 eine gebundene, vom Staatsministerium gemäß der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln genehmigte Formelsammlung in der jeweils gültigen Fassung;

1.6  

in allen Fächern ab Jahrgangsstufe 9 ein deutschsprachiges Rechtschreibwörterbuch in Druckform, das die aktuellen amtlichen Regeln umsetzt.