Inhalt
1.
Hilfsmittel bei schriftlichen Leistungsnachweisen
Bei schriftlichen Leistungsnachweisen dürfen nachfolgende Hilfsmittel verwendet werden; genauere Regelungen werden durch ein KMS getroffen:
1.1
1in allen Fächern ab Jahrgangsstufe 8 ein Taschenrechner. 2Bei Leistungsnachweisen sollen die Lösungswege nachvollziehbar sein. 3Von den Schülerinnen und Schülern gefertigte Programme oder im Rechner abgespeicherte Textbausteine dürfen bei Leistungsnachweisen nicht herangezogen werden;
1.2
in Physik ab Jahrgangsstufe 7 Tabellenwerte in Form ausgedruckter Seiten;
1.3
in Chemie und Physik ab Jahrgangsstufe 8 ein Periodensystem der Atomsorten und ein Periodensystem der Elemente jeweils in Form ausgedruckter Seiten;
1.4
in Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen ab Jahrgangsstufe 8 ein Kontenplan nach dem Industriekontenrahmen in Form einer ausgedruckten Seite;
1.5
in Mathematik, Physik und Chemie ab Jahrgangsstufe 9 eine gebundene, vom Staatsministerium gemäß der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln genehmigte Formelsammlung in der jeweils gültigen Fassung;
1.6
in allen Fächern ab Jahrgangsstufe 9 ein deutschsprachiges Rechtschreibwörterbuch in Druckform, das die aktuellen amtlichen Regeln umsetzt.